Satzung

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§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der Verein unter dem Namen „Stadtteilverein Speyer-West e.V.“ im Vereinsregister Ludwigshafen, Registerblatt für Speyer, zu Nr. VR 60194 eingetragen. Er ist eine Vereinigung von Bürgerinnen, Bürgern und Institutionen, die sich mit Wort, Schrift und Tat in der Stadtteilarbeit engagieren wollen. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Heimatpflege sowie die Förderung der Heimatkunde

(2) Sitz des Vereins ist Speyer.

(3) Die wesentlichen Aufgaben des Vereins sind:
a) Das Interesse der Bürger an den Vorgängen des Stadtteils Speyer-West durch Information zu wecken und Eigeninitiativen der Bürger insbesondere zur Verschönerung des Stadtteils und Verbesserung der dortigen Lebensqualität zu unterstützen.

b) Die Verwirklichung von Maßnahmen für den Stadtteil im Bereich der Kriminalprävention und der Förderung von Toleranz durch Organisation von oder Beteiligung an Veranstaltungen zur Aufklärung und Begegnung.

c) Die Eigenständigkeit des Stadtteils durch Pflege des Heimatgedankens zu wahren.

d) Die Mitgestaltung bei der Entwicklung des Stadtteils unter Berücksichtigung der Belange von Familien, Kindern, Jugendlichen (Jugendpflege) sowie Senioren (Seniorenfürsorge).

e) Die gemeinnützigen Vereine und gemeinnützigen Organisationen in Speyer-West als Dachorganisation zu unterstützen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation von Veranstaltungen zur Bürgerbeteiligung, die Förderung der Nachbarschaftshilfe, der Veranstaltung von Vorträgen zur (historischen) Entwicklung des Stadtteils, der Beteiligung an Umgestaltungsmaßnahmen im Stadtteil sowie der Durchführungen von Beteiligungsaktionen für Jugendliche und junge Erwachsene.

(4) Der Verein arbeitet in einzelnen Projekt- und Arbeitsgruppen.

(5) Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(6) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeendigung, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig. Der Vorstand nach § 26 BGB kann weiter bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung einzusetzen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende. Darüber hinaus haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürlich Person, juristische Person, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder sonst. Vereinigung werden, die sich für die Aufgaben und Ziele des Vereins einsetzen möchte.

(2) Der Verein unterscheidet ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.

(3) Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Sie erhalten alle Zusendungen und Informationen wie ein ordentliches Mitglied. Fördermitglieder sind nicht zur Zahlung eines regelmäßigen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Mitgliedschaft erlischt jedoch automatisch zum Fälligkeitstag des Mitgliedsbeitrages der ordentlichen Mitglieder, wenn das Fördermitglied nicht jährlich bis zu diesem Tage eine Spende i. H. v. mindestens dem 5fachen Beitrag eines Einzelmitgliedes leistet.

(4) Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Beitrittsgesuch an den Vorstand erworben. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters notwendig. Mit der Zahlung des ersten Beitrages beginnt die Mitgliedschaft. Der erste Beitrag wird sofort fällig. Auch im ersten Jahr ist der Jahresbeitrag fällig.

(5) Jedes Mitglied hat das Recht, aktiv an der Arbeit des Vereins teilzunehmen und seine Vorschläge und Hinweise in der Mitgliederversammlung oder gegenüber dem Vorstand vorzutragen.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt

a) bei natürlichen Personen durch Tod;

b) bei juristischen Personen durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen sowie bei gemeinnützigen Vereinen zudem durch Verlust der Gemeinnützigkeit;

c) durch Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Monaten schriftlich an den Vorsitzenden erklärt werden kann;

d) durch Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweifacher Mahnung mit eingeschriebenem Brief. Auf die Folgen des Erlöschens der Mitgliedschaft ist in den Mahnungen hinzuweisen. Des ungeachtet bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des angemahnten Beitrages bestehen;

e) durch förmliche Ausschließung durch Beschluss des Gesamtvorstandes nach § 6 (1) dieser Satzung, den dieser mit einfacher Mehrheit erlässt. Sie kann nur bei grob satzungswidrigem oder vereinsschädigendem Verhalten, nach Anhörung des Betroffenen, ausgesprochen werden. Sie erfolgt durch schriftlich begründetem Beschluss des Vorstandes, der zuzustellen ist. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Versäumt das Mitglied die Frist, gilt die Mitgliedschaft als beendet.

(7) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(8) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende ernennen, die Sitz und Stimme im Vorstand haben.

(9) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 3 Beiträge und Geschäftsjahr

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Dieser ist zum 15. Februar eines jeden Jahres fällig. Für den Erstbeitrag gilt § 2 Abs. 4 der Satzung.

(2) Die Höhe des Beitrages wird durch eine Beitragssatzung festgesetzt, welche die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erlässt.

(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. eines Jahres und Endet am 30.06. des Folgejahres.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes anwesende ordentliche Mitglied nach § 2

(2) dieser Satzung hat eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung soll jährlich im ersten Quartal einberufen werden. Die Einladung hat durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

a) den Jahresbericht;
b) den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters;
c) die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters;
d) die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
e) vorliegende Anträge, und wählt den Vorstand sowie zwei Revisoren.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, beantragen. Diese hat innerhalb von 4 Wochen unter Einhaltung der in § 5 (2) festgelegten Ladungsfrist stattzufinden.

(5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem Schatzmeister;
d) dem Schriftführer
e) bis zu fünf Beisitzern

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis. Der Vorstand i. S. v. § 26 BGB ist von den Regelungen des § 181 BGB befreit.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt. Der Vorstand scheidet vorbehaltlich der Amtsniederlegung jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche weitere Einzelheiten regelt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist eine neue Sitzung unter Einhaltung der in § 5 (2) festgesetzten Frist einzuberufen. In der neuen Sitzung ist der Vorstand ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Der Vorstand kann Ausschüsse, Arbeits- und Projektgruppen zur Erledigung bestimmter Aufgaben bilden, sie mit den erforderlichen Vollmachten ausstatten und wieder auflösen. Er hat das Recht, an allen Sitzungen der Arbeits- und Projektgruppen oder Ausschüsse teilzunehmen. Er ernennt und entlässt die Beiräte.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlperiode aus dem Vorstand aus, sind die verbliebenen Vorstandsmitglieder ermächtigt, den vakanten Vorstandsposten bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch zu besetzen.

§ 7 Beirat

(1) Der Beirat hat beratende Funktion. Er setzt sich zusammen aus dem Vorstand gemäß § 6 der Satzung sowie den Beiräten, die vom Vorstand mit einfacher Mehrheit ernannt werden. Dies sind die Vertreter von Vereinen, Organisationen, Körperschaften, Personen oder Personenverbänden, die im Rahmen der Wohlfahrtspflege, Kinder- und Jugendarbeit, Bildung, Seniorenarbeit, Seelsorge, Sport, oder Daseinsvorsorge in Speyer-West tätig sind, soweit diese Vereine, Organisationen, Körperschaften, Personen oder Personenverbände oder deren gesetzliche Vertreter Mitglieder des Stadtteilvereins sind. Der Vorstand kann Gäste einladen.

(2) Der Beirat soll einmal im Vierteljahr einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung kann formlos erfolgen.

(3) Der Beirat berät über die Punkte der Tagesordnung, die der Vorstand einbringt, sowie über Anträge die spätestens 3 Tage vor der Sitzung schriftlich beim Vorsitzenden einzubringen sind.

(4) Wer Mitglied im Vorstand gem. § 6 Abs. 1 ist, kann nicht zugleich Beirat sein. Für die Dauer der Amtszeit im Vorstand ist eine Stellvertretung als Beirat zulässig. Der Vorstand ernennt auf Vorschlag den Stellvertreter.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen, wenn nicht die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen anderen Abstimmungsmodus beschließt. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält.

(2) Abstimmungen sind grundsätzlich offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit
nicht durch das Gesetz eine anderen Regelung vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die entscheidende Stimme.

(3) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfalls der steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an die Stiftung Bildung und Sport der Stadt Speyer, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat Der ursprüngliche Satzungsinhalt wurde von den Gründungsmitgliedern am 16.04.2007 beschlossen und in das Vereinsregister Ludwigshafen für Speyer unter der Nr. VR 60194. Die neue Satzung ersetzt die am 16.04.2007 verabschiedete Satzung.

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